In den letzten Wochen wurde festgestellt, dass die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen sind.
Daher wird aus gegebenem Anlass auf die Bestimmungen der örtlichen Reinigungssatzung hingewiesen. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Neben der Beseitigung von Kehricht muss selbstverständlich auch das Unkraut entfernt werden. Bei kritischer Betrachtung wird dem einen oder anderen sicherlich auffallen, dass an seinem Grundstück noch Nachholbedarf besteht. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, dass alle in den öffentlichen Verkehrsraum gewachsene Anpflanzungen sowie überhängende Äste bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden sind.
Hinweis
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung ganzjährig zulässig sind. Sollte jedoch ein radikaler Rückschnitt notwendig sein, ist dieser in der Regel vom 01. März – 30. September unzulässig (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Näheres dazu ist der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Steinebach an der Wied zu entnehmen, zu finden auf den Seiten der Gemeinde Steinebach an der Wied auf der Homepage der VG-Hachenburg unter „Ortsrecht“.
Bitte veranlasst im Interesse der Verkehrssicherheit und eines gepflegten Ortsbildes die notwendigen Maßnahmen.