Verkehrssicherungspflicht aller Grundstückseigentümer | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Verkehrssicherungspflicht aller Grundstückseigentümer

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

die Ortsgemeinde möchte daran erinnern, alle in den öffentlichen Verkehrsraum gewachsenen Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Oft haben sich an oder auf der Grundstücksgrenze angepflanzte Sträucher und Hecken so stark ausgebreitet, dass der angrenzende Gehweg oder die Fahrbahn nicht mehr vollständig den Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht. Bitte bedenkt, dass Fußgänger behindert, Sichtmöglichkeiten eingeschränkt und Fahrzeuge beschädigt werden können. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar.

An öffentlichen Verkehrsflächen müssen sog. Lichtraumprofile eingehalten werden: Das bedeutet, dass an Gehwegen eine lichte Höhe von 2,50 m, entlang einer Straße eine Höhe von 4,50 m von Bepflanzung freizuhalten ist. Überhängende Äste und Zweige sind bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Hinweis: Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung ganzjährig zulässig sind. Sollte jedoch ein radikaler Rückschnitt notwendig sein, ist dieser i.d.R. vom 01. März – 30. September unzulässig (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).

Näheres dazu ist der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Steinebach an der Wied zu entnehmen, zu finden auf den Seiten der Gemeinde Steinebach an der Wied auf der Homepage der VG-Hachenburg unter „Ortsrecht“.