Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2023 | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 11.10.2023

Niederschrift

über die öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Steinebach an der Wied am Mittwoch, den 11.10.2023, 19.15 Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus, Hachenburger Straße 18, Steinebach an der Wied.

Beginn: 19.15 Uhr
Ende: 21.15 Uhr

Unter dem Vorsitz des Ortsbürgermeisters Jürgen Hebel waren anwesend:

1. Beigeordneter: Sebastian Janz
Beigeordneter: Rüdiger Lange
Schriftführer: Jürgen Hebel

Jens Altgeld
Eberhard Hebel
Jürgen Kohlenbeck
Uwe Finkler
Anja Reinhardt
Christof Schumacher
Henning Nicodemus
Hans-Werner Moritz

Entschuldigt:
Martin Fandler
Karl Heinz Wolf

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

An den Tagesordnungspunkten 1 bis 3 nahm Frau Jacqueline Velten von der VG Bauverwaltung teil.

  1. Beratung und Beschlussfassung
    Widmung von Gemeindestraßen

  2. Beratung und Beschlussfassung

    Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

  3. Beratung und Beschlussfassung

    Erlass einer Satzung über die Verschonungsregelung von Grundstücken gemäß § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Steinebach an der Wied über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen

  4. Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und der Entlastung des Ortsbürgermeisters, der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde sowie den an den Verwaltungsgeschäften beteiligten Beigeordneten der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde Hachenburg

  5. Verschiedenes/Bekanntgaben im öffentlichen Teil

    • Dorfmoderation/ Dorferneuerungskonzept

    • Anmeldung Wegebau

    • Informationen Wald

      (Brennholz, Bäume pflanzen mit Erwachsenen und Kindern, Bewilligung Fördergeld)

    • Sammlung „Volksbund Deutsche Kriegsgräber e.V.“

Nichtöffentlicher Teil

  1. Verschiedenes/Bekanntgaben öffentlicher/nichtöffentlicher Angelegenheiten

    • Grundstücksangelegenheiten

    • Zuwendung für Kita-Umbau

    • Personalangelegenheiten

Öffentlicher Teil

TOP 1 Beratung und Beschlussfassung
Widmung von Gemeindestraßen

Vor Beginn der Abstimmungen wies der Vorsitzende ausdrücklich auf den § 22 GemO (Sonderinteresse) hin.

Der Ortsgemeinderat Steinebach an der Wied beschließt:

1. Widmung der Straße „Am Acker“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Am Acker“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 22/2 teilweise und 43 teilweise

Abstimmungsergebnis
9 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

2. Widmung der Straße „Am alten Hof“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Am alten Hof“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Steinebach:

Flur 3, Flurstück Nr. 33/10 und 52 teilweise

Abstimmungsergebnis
9 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

3. Widmung der Straße „Am Erbel“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Am Erbel“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 212 teilweise und 217

Abstimmungsergebnis
10 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

4. Widmung der Straße „Am Wassergraben“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Am Wassergraben“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 184 und 197

Abstimmungsergebnis
8 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

5. Widmung der Straße „Auf der Lind“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Auf der Lind“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Steinebach:

Flur 1, Flurstück Nr. 103

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

6. Widmung der „Brunnenstraße“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die „Brunnenstraße“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 96

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

7. Widmung der „Burgstraße“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die „Burgstraße“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 164

Abstimmungsergebnis
10 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

8. Widmung der Straße „Erlengasse“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Erlengasse“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 125

Wegen Sonderinteresse nach § 22 GemO haben der Vorsitzende, der Erste Beigeordnete sowie die Ratsmitglieder Eberhard Hebel, Christoph Schumacher, Anja Reinhardt und Jens Altgeld nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen. Der Vorsitz wurde vom Beigeordneten Rüdiger Lange geführt. Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates war nach § 39 Abs. 2 GemO gegeben.

Abstimmungsergebnis
5 xJa
0 x Nein
0 x Enthaltung

Im Anschluss daran erfolgte die Abstimmung bezüglich der Widmung der „Erlengasse“.

Abstimmungsergebnis
5 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

9. Widmung der Straße „Große Wiese“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Große Wiese“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 196
Flur 3, Flurstück Nr. 18 teilweise und 33/41

Abstimmungsergebnis
10 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

10. Widmung des von der „Hachenburger Straße“ abzweigenden Stichweges zwischen den Grundstücken „Hachenburger Straße 21“ und „Hachenburger Straße 27“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird der von der „Hachenburger Straße“ abzweigende Stichweg zwischen den Grundstücken „Hachenburger Straße 21“ und „Hachenburger Straße 27“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 94

Abstimmungsergebnis
10 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

11. Widmung der Straße „Mühlenweg“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Mühlenweg“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Steinebach:

Flur 1, Flurstück Nr. 23 teilweise, 68, 86 und 87

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

12. Widmung des von der „Schulstraße“ abzweigenden Stichweges zwischen den Grundstücken „Schulstraße 1“ und „Schulstraße 11“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird der von der „Schulstraße“ abzweigende Stichweg zwischen den Grundstücken „Schulstraße 1“ und „Schulstraße 11“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Steinebach:

Flur 2, Flurstück Nr. 4

Abstimmungsergebnis
10 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

13. Widmung der „Wiedstraße“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die „Wiedstraße“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Steinebach:

Flur 1, Flurstück Nr. 11 teilweise

Abstimmungsergebnis:
11 x Ja
0 x Nein '
0 x Enthaltung

14. Widmung der Straße „Gartenweg“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Gartenweg“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Schmidthahn:

Flur 12, Flurstück Nr. 30/4 teilweise

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

15. Widmung der Straße „Kirchweg“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Kirchweg“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Schmidthahn:

Flur 12, Flurstück Nr. 38 teilweise

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

16. Widmung der „Langenbaumer Straße“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die „Langenbaumer Straße“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Schmidthahn:

Flur 12, Flurstück Nr. 4, 13/1, 43/2 und 43/3 teilweise

Abstimmungsergebnis:
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

17. Widmung des von der „Langenbaumer Straße“ abzweigenden Stichweges zu den Grundstücken „Langenbaumer Straße 2“ und „Langenbaumer Straße 2a“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird der von der „Langenbaumer Straße“ abzweigende Stichweg zu den Grundstücken „Langenbaumer Straße 2“ und „Langenbaumer Straße 2a“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgendes Flurstück in der Gemarkung Schmidthahn:

Flur 12, Flurstück Nr. 65 teilweise

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

18. Widmung der Straße „In den Buchen“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „In den Buchen“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Schmidthahn:

Flur 11, Flurstück Nr. 28, 29 und 32

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

19. Widmung der Straße „Wochenendweg“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Wochenendweg“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Schmidthahn:

Flur 11, Flurstück Nr. 11/14 teilweise und 58 teilweise

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

20. Widmung der Straße „Zur Neumühle“

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 1. August 1977 (GVBI. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung, wird die Straße „Zur Neumühle“ als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3a LStrG mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Gemarkung Schmidthahn:

Flur 11, Flurstück Nr. 3/1, 11/5, 11/7, 19 und 21
Flur 15, Flurstück Nr. 26 teilweise

Abstimmungsergebnis
11 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

Die gewidmeten Flächen sind in den beigefügten Lageplänen rot dargestellt. Diese Lagepläne sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Begründung
Bau, Unterhaltung und Benutzung von öffentlichen Straßen werden durch das Landesstraßengesetz (LStrG) geregelt. In diesem Sinne „öffentlich“ sind Straßen, die gemäß § 36 LStrG durch einen formellen Akt dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Nur auf solchen Straßen sind die Regelungen des LStrG (z.B die Straßenreinigungspflicht nach § 17 LStrG) anwendbar.

In der Praxis ist es nicht ungewöhnlich, dass Gemeindestraßen oft jahrelang wie öffentliche Straßen genutzt werden, ohne dass eine formelle Widmung nach § 36 LStrG nachweisbar ist. Zwar kann es sich bei alten Straßen dennoch um öffentliche Straßen handeln, wenn diese nach dem vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 01.04.1963 gültigen (alten) Straßen- und Wegerecht als öffentliche Straßen gegolten haben. Dies nachzuweisen ist regemäßig mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden, da zeitlich sehr weit zurückliegende Sachverhalte aufgeklärt werden müssen.

Um diese Schwierigkeiten bei alten Straßen zu vermeiden und um bei neueren Straßen Rechtsklarheit zu schaffen, ist es sinnvoll, die Gemeindestraßen ordnungsgemäß nach § 36 LStrG zu widmen. Dazu ist ein entsprechender Widmungsbeschluss erforderlich, auf dessen Grundlage eine Widmungsverfügung zu erlassen ist, die gemäß § 36 Abs. 3 LStrG öffentlich bekannt gemacht werden muss.

Der vorliegende Beschlussvorschlag sieht die Widmung aller Gemeindestraßen vor, die entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt worden sind und die, zum Teil seit vielen Jahren, tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. In dem Beschlussvorschlag fehlen die „Hachenburger Straße“, welche als Landesstraße – L 292 – in die Baulast des Landes fällt, sowie die „Mittelstraße“, „Schulstraße“, „Weiherstraße“ und ein Teil der „Langenbaumer Straße“, welche als Kreisstraßen – K 2 und K 24 – in die Baulast des Kreises fallen. Bei diesen (klassifizierten) Straßen obliegt der Ortsgemeinde nach § 12 Absatz 9 LStrG die Baulast für Gehwege, Parkplätze und Plätze.

Sofern solche Landes- und Kreisstraßen in einer der Anlagen zur Landesverordnung über die Einstufung von Landes- und Kreisstraßen vom 06.12.1963 aufgeführt sind, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz keiner Widmung mehr, weil diese Straßen bereits bei Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes als öffentliche Straßen galten. Dies trifft auf die „Hachenburger Straße“ – L 292 – sowie die „Mittelstraße“, „Schulstraße“, „Weiherstraße“ und einen Teil der „Langenbaumer Straße“ – K 2 und K 24 - zu, sodass in diesem Fall, insbesondere für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden Nebenanlagen, keine gesonderte Widmung mehr erforderlich ist.

TOP 2 Beratung und Beschlussfassung

Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

Der Ortsgemeinderat Steinebach a.d.W. beschließt die Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) in der vorgelegten Form. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbaubeitragssatzung-Einzelabrechnung vom 14. April 2004 außer Kraft.

Begründung
Vor dem Hintergrund der am 08.05.2020 in Kraft getretenen Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG), nach der Straßenausbaubeiträge für ab 2024 begonnene Maßnahmen nur noch als wiederkehrende Beiträge erhoben werden dürfen, wurde der beigefügte Entwurf einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen erarbeitet, der sich an der aktuellen Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz (GStB) – Stand 01.07.2020 – orientiert. Der Entwurf wurde seitens der beauftragten und betreuenden Anwaltskanzlei Caspers, Mock und Partner aus Koblenz erstellt.

Die wesentlichen Inhalte des Satzungsentwurfs werden wie folgt erläutert:

1. Abrechnungseinheiten (§ 3 Absatz 1):

Laut § 3 Absatz 1 bilden sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheiten):

  • Abrechnungseinheit 1: Langenbaum

  • Abrechnungseinheit 2: Schmidthahn

  • Abrechnungseinheit 3: Steinebach an der Wied - Zentrum

Die Aufteilung des Gemeindegebietes der Ortsgemeinde Steinebach an der Wied in drei getrennte Abrechnungseinheiten ist erforderlich, da sich zwischen den einzelnen Ortsteilen und auch Steinebach an der Wied – Zentrum weitläufige Außenbereichsflächen befinden, die den räumlichen Zusammenhang entfallen lassen, der jedoch vom Bundesverfassungsgericht als Grundvoraussetzung für die Bildung einer Abrechnungseinheit gefordert wird. In der Folge ist für den Ortsteil Langenbaum, den Ortsteil Schmidthahn sowie das Zentrum von Steinebach an der Wied jeweils eine eigene Abrechnungseinheit festzulegen.

Die Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebietes in drei getrennte Abrechnungseinheiten wird in der nach § 10 a Absatz 1 Satz 9 KAG erforderlichen Begründung, die der Satzung als Anlage beizufügen ist, näher erläutert.

2. Abrechnungsmodus (§ 3 Absatz 2):

Nach § 3 Absatz 2 wird der beitragsfähige Aufwand für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit ermittelt, so dass von Jahr zu Jahr unterschiedlich hohe Beitragsbelastungen anfallen können. Dieses sog. „A-Modell“ wird als Abrechnungsmodus ausdrücklich vom GStB als rechtssicher empfohlen.

3. Gemeindeanteil (§ 5):

Nach § 10a Absatz 3 KAG bleibt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz – OVG R.P. – (Urteil vom 09.09.2015, Az.: 6 A 1044/15.OVG) ist hierzu im Wege einer auf die Abrechnungseinheit bezogenen Gesamtbetrachtung das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu berücksichtige. Dementsprechend ist der gesamte Ziel- und Quellverkehr von und zu Anliegergrundstücken in der Abrechnungseinheit als Anliegerverkehr anzusetzen. Durchgangsverkehr ist hingegen der durch die einheitliche öffentliche Einrichtung verlaufende Verkehr. Unter dieser Voraussetzung können zum Durchgangsverkehr nicht nur der überörtliche Verkehr, sondern auch die Verkehrsströme zwischen mehreren Abrechnungseinheiten und der Verkehr zählen, der aus dem bzw. in den Außenbereich verläuft. Für die Bestimmung des Gemeindeanteils kann jedoch nur Durchgangsverkehr berücksichtigt werden, der auf in der Baulast der Gemeinde stehenden Straßen (Gemeindestraßen) stattfinden.

In der Ortsgemeinde Steinebach a.d.W. kann auf den Gemeindestraßen kein relevanter Durchgangsverkehr verzeichnet werden. Der relevante Durchgangsverkehr wird fast ausschließlich über die Kreisstraße K 24 (Langenbaumer Straße) in der Abrechnungseinheit Langenbaum, über die Kreisstraße K 2 (Weiherstraße) in der Abrechnungseinheit Schmidthahn und über die Landesstraße L 292 (Hachenburger Straße) sowie Kreisstraße K 2 (Mittelstraße und Schulstraße) in der Abrechnungseinheit Steinebach a.d.W. – Zentrum abgewickelt. Daher wird für alle Abrechnungseinheiten ein Gemeindeanteil in Höhe von 20 Prozent vorgeschlagen.

4. Beitragsmaßstab (§ 6):

Nach der Auffassung des GStB ist der „Geschossflächenmaßstab“, der in der bisherigen „Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung“ vorgesehen ist, für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen ungeeignet, da er mit einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Anwendung dieses Maßstabs wird daher seitens des GStB nicht empfohlen. Demzufolge ist in der aktuellen Mustersatzung des GStB dieser „Geschossflächenmaßstab“ nicht mehr enthalten, sondern nur noch der sog. „Vollgeschossmaßstab“, bei dem die Grundstücksfläche mit einem Zuschlag je Vollgeschoss gewichtet wird. In dem vorliegenden Satzungsentwurf wird entsprechend der Mustersatzung des GStB dieser „Vollgeschossmaßstab“ als Beitragsmaßstab bestimmt (Absatz 1). Unter Berücksichtigung des GStB und im Hinblick auf die Gewährleistung einer vorteilsgerechten Beitragsveranlagung werden daher 10 % je Vollgeschoss als Vollgeschosszuschlag vorgesehen.

Dabei bleiben die Regelungen über die zugrunde zu legende Grundstücksfläche (Absatz 2) im Vergleich zur bisherigen „Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung“ nahezu unverändert. Insbesondere die Festlegung einer Tiefenbegrenzung von 40 m bei unbeplanten Grundstücken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) entspricht der bisherigen diesbezüglichen Bestimmung. Die Regelungen über den sog. Gewerbezuschlag (Absatz 4) werden für Gewerbegrundstücke außerhalb von Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten entsprechend der Mustersatzung des GStB dahingehend angepasst, dass nur noch zwischen ausschließlich gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücken und teilweise gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücken unterschieden wird. Die Höhe der jeweiligen Zuschläge liegt wie bisher bei 20 % der Maßstabsdaten für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten bzw. ausschließlich gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten und bei 10 % der Maßstabsdaten für teilweise gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten.

5. Entstehung des Beitragsanspruchs (§ 8):

Gemäß § 10a Absatz 5 KAG ist im Satzungsentwurf geregelt, dass der Beitragsanspruch jeweils zum 31.12. für das abgelaufene Jahr entsteht. Demzufolge erfolgen, anders als bei der Einzelabrechnung, keine maßnahmenbezogene Abrechnung mehr. Stattdessen wird nach dem Jährlichkeitsprinzip abgerechnet, d.h. die jährlich bis zum 31.12. angefallene Kosten für eine oder mehrere Ausbaumaßnahmen werden im Folgejahr auf die beitragspflichtigen Grundstücke umgelegt.

Hinsichtlich des Ablaufs des Satzungsverfahrens bedarf es nach erfolgter Beschlussfassung im Ortsgemeinderat der Ausfertigung der Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen durch den Ortsbürgermeister. Im Anschluss daran wird diese Satzung in der Wochenzeitschrift „INFORM“ öffentlich bekanntgemacht. Nach § 16 tritt sie am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Erstellung der Vorlage erfolgt namens und im Auftrag des Ortsbürgermeisters.

Abstimmungsergebnis
10 x Ja
0 x Nein
1 x Enthaltung

TOP 3 Beratung und Beschlussfassung
Erlass einer Satzung über die Verschonungsregelung von Grundstücken gemäß § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Steinebach an der Wied über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Der Ortsgemeinderat Steinebach an der Wied beschließt die Satzung zur Verschonung von Grundstücken gemäß § 14 der Satzung der Ortsgemeinde Steinebach an der Wied zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der vorgelegten Form. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung
Gemäß § 10 a Absatz 6 Satz 3 und 4 KAG sollen die Gemeinden bei der Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge Überleitungsregelungen schaffen, die vorsehen, dass betroffene Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlage und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe dient die zur Abstimmung stehende Verschonungssatzung, die eine relative Beitragsverschonung, abhängig von der Höhe des geleisteten Einmalbeitrags vorsieht. Diese Verschonungsmodell wurde gewählt, um eine möglichst gerechte Verschonungsdauer für die in der Vergangenheit geleisteten Beiträge jedes Beitragspflichtigen zu bestimmen.

Hinsichtlich des Ablaufs des Satzungsverfahrens bedarf es nach erfolgter Beschlussfassung im Ortsgemeinderat der Ausfertigung der Verschonungssatzung durch den Ortsbürgermeister. Im Anschluss daran wird diese Satzung in der Wochenzeitschrift „INFORM“ öffentlich bekanntgemacht. Nach § 2 tritt sie am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Erstellung der Vorlage erfolgt namens und im Auftrag des Ortsbürgermeisters.

Abstimmungsergebnis
8 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

(Aufgrund des §22 GemO befanden sich 3 Gemeinderatsmitglieder im Zuhörerraum)

TOP 4 Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und der Entlastung des Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde sowie den an den Verwaltungsgeschäften beteiligten Beigeordneten der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde Hachenburg.

Es begaben sich, aufgrund § 22 GemO (Sonderinteresse), Bürgermeister Jürgen Hebel, der Erste Beigeordnete Sebastian Janz und der Beigeordnete Rüdiger Lange in den Zuhörerraum.

Das älteste Gemeinderatsmitglied Hans-Werner Moritz übernahm den Vorsitz im Gemeinderat, um über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und über die Entlastung des Ortsbürgermeisters, der Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde sowie den an den Verwaltungsgeschäften beteiligten Beigeordneten der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde Hachenburg abstimmen zu lassen.

Der Ortsgemeinderat Steinebach an der Wied beschließt, entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, den Jahresabschluss 2022 mit seinen Anlagen und das Ergebnis gemäß § 114 Abs 1 Satz 1 GemO festzustellen.

Abstimmungsergebnis
8 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

Der Ortsgemeinderat Steinebach an der Wied beschließt, entsprechend der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, die Entlastung des Ortsbürgermeisters, den Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde und den an den Verwaltungsgeschäften beteiligten Beigeordneten der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeinde Hachenburg zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
8 x Ja
0 x Nein
0 x Enthaltung

TOP 5 Verschiedenes/ Bekanntgaben

Dorfmoderation/Dorferneuerungskonzept
Für die Fortschreibung des Dorferneuerungskonzeptes ist eine Bestandsaufnahme der Ortsgemeinde erforderlich. In dieser werden örtliche Belange und Gegebenheiten

(u.a. Nutzung der Gebäude, Baustruktur, Verkehrssituation, Infrastruktur, Grün- anlagen, Gewässer, …) durch Planerinnen und Planer kartiert und fotografisch aufgenommen Die Dorfbegehung für die Bestandsaufnahme fand am 11.10.2023 durch die Fa. Stadt-Land-Plus statt.

Der erste Workshop „Treffpunkt/Dorfgemeinschaft“ ist am Donnerstag, den 16.11.2023, um 19 Uhr im Bürgermeisteramt, Hachenburger Straße 14

Der Vorsitzende berichtete, dass der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (landwirtschaftlicher Wegebau in Steinebach an der Wied) seitens der VG Hachenburg an das Dienstleistungszentrum, Ländlicher Raum (DLR), Westerwald-Osteifel, Montabaur gestellt worden sei. Angemeldet wurde der Wirtschaftswegebau unterhalb des „Steinchens“ von der K2 bis „Neumühle“ (ca. 1 Kilometer lang) und der Wirtschaftswegebau von der „Hölzernen Brücke“ an der L292, rund um das „Köpfchen“ bis zum Hof Salzberg (ca. 2,3 Kilometer lang), da dieser asphaltierte Weg ebenfalls sehr marode ist und es einer grundhaften Erneuerung bedarf.

Informationen Wald (Brennholz, Bäume pflanzen mit Erwachsenen und Kindern, Bewilligung Fördergeld)

Es werden ca. 300 FM Brennholz im Jahr 2023/ Frühjahr 2024 eingeschlagen. Zur Verfügung steht Laubbrennholz und Nadelbrennholz. Anhand der Bestellerliste aus 2022 wird die Bestellmenge auf 4 FM (entspricht ca. 5,2 RM) je Kategorie pro Brennstelle festgeschrieben. Bestellt werden kann bis zum 30. November und aufgrund der schwindenden Gemeindewald-Holzmasse wird das Brennholz ausschließlich an Dorfbewohner veräußert. Die Bestellungen können, wie im letzten Jahr, über die OrtsApp und über Abgabe der Bestellzettel im Bürgermeisteramt getätigt werden.

Für Laubholz wird auf 55 Euro/FM und für Nadelholz wird auf 35 Euro/FM festgelegt (Preise wie im Vorjahr)

Da die bisherigen Bürgerpflanzaktionen großen Anklang bei der Dorfbevölkerung gefunden haben, soll auch im Jahr 2023 eine weitere Baumpflanzaktion stattfinden. Bei diesem Event wird auch unser Nachwuchs eingeladen, die schon kräftig mit dem Sammeln von Eicheln, Kastanien und Bucheckern beschäftigt sind. Der Gemeinschaftstermin hierfür ist der 18.11.2023. Voraussichtlich werden die kahlen Flächen in den Abteilungen 12 und 13 bepflanzt.

Förderung der Forstwirtschaft
Die Zentralstelle der Forstverwaltung/Neustadt hat dem am 23.08.2022 gestellten Antrag auf eine Zuwendung zur Bewältigung der durch Extremwetter verursachten Schäden im Wald stattgegeben, dabei geht es um die Wiederbewaldung durch Pflanzung. Aus Mitteln des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz wurde eine Zuwendung in Höhe von 20.025,00 Euro bewilligt.

Die Auszahlung der Zuwendung ist im Haushaltsjahr 2024 vorgesehen. Mit den Fördermitteln sollen vorgegebene Kriterien des Förderzwecks erfüllt werden.

Der Förderzweck ist erfüllt, wenn nach 8 Jahren:

  • in der jeweiligen Baumartenkategorie mind. 60% der gesetzten und geförderten Pflanzen der Förderprojektfläche ca. 1,50 m Höhe erreicht haben. Eine Ausnahme stellen die Baumarten dar, die in der Baumartenliste als „Langsamstarter“ gekennzeichnet sind. Hier, wie bereits bei der Weißtanne praktiziert, ist eine Höhe von 60 cm ausreichend, wenn die getroffenen Schutzmaßnahmen gegen Wild zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme in einem Zustand sind, die erwarten lässt, dass es auch zukünftig nicht zu deutlichen Wuchsverzögerungen durch Wildverbiss kommt, bis 60% der Ausgangspflanzenzahl eine Höhe von ca. 1,50 m erreicht haben.

  • mindestens 2 Baumarten vorhanden sind und davon eine Baumart nicht mehr als 70%, bezogen auf Stückzahl und Fläche, hat

  • ein Laubbaumanteil von 30% sowie einen Anteil standortheimischer Baumarten von 30%, bezogen auf die Projektfläche, aufweisen

  • nicht mehr als 10% der Fläche ausgefallen ist und die einzelne ausgefallene Teilfläche nicht größer als 0,3 ha ist

  • bei nur teilweise gesicherten Kulturen, die verbleibenden gesicherten Teilflächen zusammenhängend die vorgenannten förderfähigen Mindestflächengrößen nicht unterschreiten. Bei der Klumpenpflanzung erfolgt die Flächenermittlung über die Anzahl der ausgefallenen Klumpen und deren Wiederaufforstungsfläche/ Anzahl der Klumpen.

Wird der Förderzweck nicht erfüllt, kann innerhalb einer Frist von 10 Jahren die gewährte Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zuwendung für die Aufforstung ausgezahlt wurde.

Für die Rückforderung ist es unerheblich, aus welchen Gründen (biotisch/abiotisch) der Förderzweck nicht erreicht wurde. Nur in Fällen von höherer Gewalt kann von einer Rückforderung abgesehen werden.

Über die nächsten anstehenden Veranstaltungstermine wurde informiert:

  • Häckslertermin ist am Samstag, den 04.11.2023 am Festplatz in der Burgstraße

  • St. Martin ist am Samstag, den 11.11.2023 (Veranstalter OG Steinebach)

  • Volkstrauertag ist am Sonntag, den 19.11. 2023 am Friedhof in Schmidthahn

  • Sammlung „Volksbund Deutsche Kriegsgräber e.V.“ Für die diesjährige, vom 31.10. bis zum 25.11 2023 stattfindende Haus- und Straßensammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., haben sich dankenswerterweise Herr Martin Ax und Herr Christian Meutsch bereiterklärt, diese zu übernehmen.

Nichtöffentlicher Teil

TOP 6 Verschiedenes/Bekanntgaben öffentlicher/nichtöffentlicher Angelegenheiten

Grundstücksangelegenheiten/Grundstücksverkauf
Der Vorsitzende berichtete über den Verkauf von zwei Grundstücken, bei denen von dem gemeindlichen Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht wurde bzw. auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet wurde.

Zuwendung für Kita-Umbau
Der Verbandvorsteher Christof Schumacher erklärte die weitere Vorgehensweise der Finanzierung bis zum Bauantrag.

Personalangelegenheiten
Der Vorsitzende berichtete über den Gesundheitszustand des Gemeindearbeiters Karl-Heinz Wolf.

Steinebach an der Wied, den 13.10.2023
Jürgen Hebel Ortsbürgermeister