Niederschrift
über die öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Steinebach an der Wied vom 18.06.2025, 19.00 Uhr, im Bürgermeisteramt, Hachenburger Straße 14, Steinebach an der Wied.
Beginn: 19.00 Uhr
Ende: 21.25 Uhr
Unter dem Vorsitz des Ortsbürgermeisters Jürgen Hebel waren anwesend:
1. Beigeordneter: Henry Winter
Beigeordneter: Rüdiger Lange
Schriftführer: Jürgen Hebel
Jens Altgeld
Martin Ax
Anja Reinhardt
Nadine Ladewig
Christian Meutsch
Volker Hild
Es fehlten:
Martin Fandler
Christof Schumacher
Henning Nicodemus
Karsten Müller
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
Beratung NBG „Vordere und Mittlere Bitz“
An diesem Tagesordnungspunkt wird Herr Björn Oettgen teilnehmenBeratung und Beschlussfassung
Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung
An diesem Tagesordnungspunkt wird Frau Jacqueline Velten teilnehmenBeratung und Beschlussfassung
Erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Im Mühlengarten“;
Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge
An diesem Tagesordnungspunkt wird Frau Jacqueline Velten teilnehmenEinwohnerfragestunde
Verschiedenes/Bekanntgaben
Nichtöffentlicher Teil
Verschiedenes/Bekanntgaben öffentlicher/nichtöffentlicher Angelegenheiten
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung und stellte fest, dass die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit des Rates ist gegeben.
Anträge oder Ergänzungen der Tagesordnungspunkte:
Vor Eintritt in die Sitzung stellte der Vorsitzende einen Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung um einen weiteren Punkt:
Auftragsvergabe für den Kauf von 2 Kühlschränken. Ein Kühlschrank für das Dorfgemeinschaftshaus in der Ortsgemeinde Steinebach an der Wied und ein Kühlschrank für die Grillhütte in Schmidthahn.
Beratung und Beschlussfassung:
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Dieser Tagesordnungspunkt wird als Top 7) im nichtöffentlichen Teil behandelt.
Öffentlicher Teil
Top 1) Beratung zum Neubaugebiet „Vordere und Mittlere Bitz“
Nach einer einführenden Darlegung des bisherigen Sachstands des Neubaugebietes „Vordere und Mittlere Bitz“ durch den Vorsitzenden erläuterte Herr Björn Oettgen, Leiter des Fachbereiches 4 Bauen und Regionalentwicklung der Verbandsgemeinde Hachenburg, seine fachliche Einschätzung zur gegenwärtigen Situation. Er ging detailliert sowohl auf die Vor- als auch die Nachteile der „großen Variante“ mit etwa 23 Bauplätzen, der „mittleren Variante“ mit rund 15 Bauplätzen sowie der „kleinen Variante“ mit circa 10 Bauplätzen ein. Die „große Variante“ würde sowohl die „Vordere als auch die Mittlere Bitz“ bebauen und erfordert die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens, dessen Kosten auf etwa 380.000 Euro geschätzt werden und die Entwässerung des Rückhaltevolumens würde aufwendig in den Steinebach eingeleitet. Die Schmutzwassererschließung wäre zweigeteilt: die „Mittlere Bitz“ wird in den Mischwasserkanal in der Hachenburger Straße angeschlossen und die „Mittlere Bitz“ in der Wiedstraße. Die „mittlere Variante“ sieht vor, dass die „Mittlere Bitz“ bebaut wird, während entlang des Hauptweges eine Häuserreihe von der „Vorderen Bitz“ aus errichtet werden könnte. Auch in diesem Fall ist ein Regenrückhaltebecken erforderlich, dessen geschätzte Kosten bei etwa 175.000 Euro liegen. Das gesamte erforderliche Regenrückhaltevolumen wird in einem zentralen Regenrückhaltebecken im Osten der Vorderen Bitz bereitgestellt. Diese Lage stellt die tiefste Stelle im Vergleich zu den verbleibenden Bauplätzen dar, bietet genügend Platz und einen ausreichenden Abstand zum Gewässer. Ein weiterer Vorteil wäre die einfache Einleitung des Wassers in den offenen Graben des Bellerbachs, der für die reduzierte Anzahl an Bauplätzen ausreichend leistungsfähig sein sollte. Allerdings hat es hierzu bislang noch keine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde gegeben. Das Schmutzwasser wird dem Mischwasserkanal in der Hachenburger Straße zugeleitet. Ein Nachteil dieser Variante ist die reduzierte Anzahl an Bauplätzen.
Die „kleine Variante“ hingegen würde lediglich die „Mittlere Bitz“ betreffen und hätte den nachteiligen Effekt einer einseitigen Bebauung an der Hauptstraße, was die Grundstückspreise erheblich in die Höhe treiben könnte. Auch hier würden Flächen versiegelt, weshalb ebenfalls ein Regenrückhaltebecken erforderlich wäre. Herr Oettgen wies zudem darauf hin, dass die Berechnungsgrundlage für ein Baugebiet in der Vergangenheit auf einem 10-jährigen Starkregenereignis basierte, während heutzutage ein 100-jähriges Starkregenereignis zugrunde gelegt wird. Zudem erläuterte Herr Oettgen die Kriterien, die erfüllt werden müssen, damit ein Bebauungsplan Rechtskraft erlangt. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Aufhebung des § 13b des Baugesetzbuches (BauGB).
TOP 2) Beratung und Beschlussfassung
Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung
Frau Jacqueline Velten, Mitarbeiterin des Bauamtes der Verbandsgemeinde Hachenburg, erklärte nach Erläuterung der alten Satzung aus dem Jahr 2016, die Gründe und die Inhalte der neuen Erschließungsbeitragssatzung, die in der heutigen Sitzung zur Beschlussfassung ansteht. Weiterhin beantwortete Frau Velten Fragen aus dem Gemeinderat zur neuen Satzung.
Beschlussvorschlag:
Der Ortsgemeinderat Steinebach an der Wied beschließt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) in der vorgelegten Form. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) vom 17. Mai 2016 außer Kraft.
Begründung:
In Anbetracht der anstehenden Erschließungsmaßnahme (erstmalige Herstellung der Straße „Im Mühlengarten“) besteht die Notwendigkeit, die Erschließungsbeitragssatzung an den aktuellen Rechtsstand anzupassen. Insbesondere sind hier die Bestimmungen zur Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands sowie zur Eckgrundstücksvergünstigung betroffen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist es dabei sinnvoll, anstelle einer Änderungssatzung die Erschließungsbeitragssatzung als Ganzes neu zu fassen. Seitens der Verwaltung wurde daher der Entwurf einer neuen Erschließungsbeitragssatzung erstellt, der bis auf die §§ 9 und 12 der einschlägigen Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes (GStB) entspricht, die ihrerseits aus der entsprechenden Mustersatzung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) entwickelt wurde. Grundsätzlich wird von den kommunalen Spitzenverbänden die Verwendung von Mustersatzungen aus Gründen der Rechtssicherheit dringend empfohlen. Denn dadurch kann weitgehend sichergestellt werden, dass nur rechtlich unbedenkliche Formulierungen in der Satzung Verwendung finden.
Die wesentlichen Änderungen bei den einzelnen Bestimmungen werden wie folgt erläutert:
zu § 5 – Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands -
Die Regelung wurde vollständig aus der Mustersatzung des GStB übernommen. Aus den Absätzen 2 und 3 ergibt sich zunächst, welche Grundstücksfläche im Einzelfall maßgebend ist. Danach sind Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit ihrer überplanten Fläche zu berücksichtigen. Im Übrigen ist wie bisher für baulich, gewerblich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, geregelt, dass diese nur bis zu einer bestimmten Tiefe veranlagt werden. Im vorliegenden Satzungsentwurf wird die Tiefenbegrenzung, wie in der bisherigen Satzung auch, mit 40 m festgelegt.
In den Absätzen 4 - 8 ist anstelle des bisherigen kombinierten Grundstücks- und Geschossflächenmaßstabs die Anwendung des Verteilungsmaßstabs Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse (Absätze 4 - 6) zur Berücksichtigung des jeweiligen Nutzungsmaßes und mit Artzuschlägen (Absätze 7 und 8) zur Berücksichtigung der Nutzungsart geregelt. Dieser sog. Vollgeschossmaßstab entspricht den Vorgaben gemäß § 131 Abs. 2 Satz Nr. 1 BauGB, wonach bei der Auswahl des Verteilungsmaßstabs Art und Maß der baulichen Nutzung zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab wegen seiner Praktikabilität und Überschaubarkeit im Heranziehungsverfahren ausdrücklich empfohlen.
Die neuen Regelungen des Verteilungsmaßstabes sind im Hinblick auf die Erhebung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge auch sehr vorteilhaft, da so einheitliche Maßstäbe bei der Abrechnung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen gegeben sind.
zu § 6 - Eckgrundstücksvergünstigung -
Entsprechend der Empfehlung des DStGB sieht die aus der Mustersatzung des GStB entnommene Regelung vor, dass die Eckgrundstücksvergünstigung auf die Grundstücke beschränkt wird, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlagen erschlossen werden. Darüber hinaus wird mit dieser Regelung den Vorgaben der Rechtsprechung getragen, bei Eckgrundstücken generell die Hälfte der Grundstücksfläche anzusetzen, auch wenn das jeweilige Grundstück von drei oder mehr Erschließungsanlagen erschlossen wird.
zu § 9 - Immissionsschutzanlagen – (alte Fassung: § 8a)
Diese Regelung ist in der aktuellen Fassung der Erschließungsbeitragssatzung bei § 8 a enthalten. Für eine fortlaufende Nummerierung und aus Zwecken der Übersichtlichkeit wird diese Regelung im Entwurf der neuen Erschließungsbeitragssatzung unter § 9 fortgeführt.
zu § 9 (alte Fassung) - Beitragsbescheid -
In der bisherigen Fassung der Erschließungsbeitragssatzung war in § 9 Näheres zu Form und Inhalt von Beitragsbescheiden bestimmt. Diese Bestimmung ist entbehrlich, da sich die darin geregelten Erfordernisse ohnehin aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen und verwaltungsprozessrechtlichen Vorgaben ergeben.
Hinsichtlich des Ablaufs des Satzungsverfahrens bedarf es nach erfolgter Beschlussfassung im Ortsgemeinderat der Ausfertigung der neuen Erschließungsbeitragssatzung durch den Ortsbürgermeister. Im Anschluss daran wird diese Satzung in der Wochenzeitschrift „INFORM“ öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 13 tritt sie am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Erstellung der Vorlage erfolgt namens und im Auftrag des Ortsbürgermeisters.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
TOP 3) Beratung und Beschlussfassung
Erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Im Mühlengarten“;
Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge
Nach den Bestimmungen der GemO hinsichtlich Sonderinteressen nahmen Herr Henry Winter, Herr Jens Altgeld und Frau Nadine Ladewig im Zuhörerraum Platz.
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, für die endgültige erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Im Mühlengarten“ Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge nach der sog. Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 - 2. Alternative - BauGB in Höhe von 16,00 € je m² der mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche zu erheben. Soweit für die erstmalige Herstellung o.g. Erschließungsanlage bereits Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge geleistet wurden, werden diese mit der Vorausleistung nach Satz 1 verrechnet.
Begründung:
Nach § 133 Absatz 3 Satz 1, 2. Alternative BauGB können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist (Herstellungsalternative) und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von 4 Jahren zu erwarten ist.
Diese Voraussetzungen liegen bei der endgültigen erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage „Im Mühlengarten“ vor. Insbesondere ist die endgültige Herstellung der v.g. Erschließungsanlage innerhalb der nächsten vier Jahre zu erwarten, da der Auftrag hierfür bereits vergeben wurde und die entsprechenden Straßenbauarbeiten demnächst beginnen werden. Daher können im vorliegenden Fall Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1, 2. Alternative BauGB erhoben werden, sobald mit den Straßenbauarbeiten tatsächlich begonnen wurde. Eine solche Vorausleistungserhebung zur Vorfinanzierung der Erschließungsmaßnahme ist auch sinnvoll und sachgerecht, weil dadurch der Rückgriff auf anderweitige Haushaltsmittel oder ggf. die Aufnahme von Krediten vermieden werden kann.
Grundsätzlich ist es rechtlich zulässig, Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Erschließungsbeiträge zu erheben. Im vorliegenden Fall wird die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe von 16,00 €/m² der mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche (entspricht ca. 80 % der voraussichtlichen Erschließungsbeiträge) zur Vorfinanzierung der Maßnahme als ausreichend und somit als sachgerecht angesehen. Die Vorausleistungen werden mit den endgültigen Erschließungsbeiträgen verrechnet.
Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der öffentlichen Ausschreibung wurde eine aktualisierte Kostenschätzung erstellt, auf deren Grundlage ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von ca. 20,21 € je m² der mit Zuschlägen für Vollgeschosse gewichteten Grundstücksfläche zu erwarten ist.
Die Erstellung der Vorlage erfolgt namens und im Auftrag des Ortsbürgermeisters.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Top 4) Einwohnerfragestunde
Herr Michael Leukel richtete einige Fragen zur neuen Erschließungsbeitragssatzung sowie zum Zusammenhang der Ersterschließung mit den wiederkehrenden Beiträgen an die Versammlung. Diese Fragen wurden von Frau Velten umfassend erläutert. Des Weiteren stellte Frau Miriam Strate Fragen zu den Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge, die ebenfalls von Frau Velten beantwortet wurden.
Top 5) Verschiedenes/Bekanntgaben
In diesem Punkt wurde über die geplante Maßnahme des Landesbetriebs Mobilität (LBM) Diez informiert. Die Sanierung eines Teilabschnitts der Kreisstraße 2 zwischen Schmidthahn und Dreifelden soll erfolgen. Geplant ist die Erneuerung der Fahrbahn sowie der vorhandenen Entwässerungsanlagen über eine Länge von etwa 2400 Metern. Zudem sollen Amphibienschutzmaßnahmen implementiert werden. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist für das dritte Quartal 2025 vorgesehen.
Henry Winter berichtete über die Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt mit dem Titel „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“. In seinem Vortrag thematisierte er die wesentlichen Inhalte der Satzung dieser Anstalt. Im Anschluss fand eine eingehende Diskussion über die Satzungsinhalte statt, in deren Rahmen verschiedene Änderungswünsche aus dem Gremium geäußert wurden. Diese Änderungsanträge sollen in schriftlicher Form eingereicht werden, um eine umfassende Berücksichtigung im weiteren Verlauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Gemäß dem Haushaltsplan 2025 wurden Mittel für die Anschaffung von weiteren drei Geschwindigkeitsmessanlagen eingeplant. Diese Anlagen sollen zur Eindämmung der Geschwindigkeit beitragen und werden an verschiedenen neuralgischen Stellen in Steinebach sowie in den Ortsteilen aufgestellt.
Informationen zu Freiflächen PV-Anlagen
Mit fraktionsübergreifenden Mehrheiten hat der Verbandsgemeinderat Hachenburg den Bestrebungen einiger Ortsgemeinden, darunter auch die Ortsgemeinde Steinebach an der Wied, eine Absage erteilt, weitere Sondergebiete für Freiflächen- Photovoltaikanlagen auszuweisen. In unserem speziellen Fall betraf dies die Fläche an der K24, oberhalb von Langenbaum in Richtung Gehlert, unterhalb des Funkmastes. Kein einziges dieser Vorhaben fand in den jüngsten Beratungen zur Änderung und Fortschreibung des Flächennutzungsplans die Zustimmung des Rates.
Brennholz 2025
Die Ortsgemeinde verfügt weiterhin über Brennholzpolter mit einem Volumen von 2,8 bis 4,0 Festmetern, die erworben werden können. Angeboten wird sowohl Laubbrennholz zum Preis von 60,- € pro Festmeter als auch Mischholz zu einem Preis von 35,- € pro Festmeter. Die Bestellscheine für das Brennholz liegen im Bürgermeisteramt aus und können dort ebenfalls abgegeben werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Bestellung über das entsprechende Formular in der OrtsApp vorzunehmen.
Nichtöffentlicher Teil
Top 6) Verschiedenes/ Bekanntgaben nichtöffentlicher Angelegenheiten
Überwuchs in den Verkehrsraum
Widerrechtliches Parken auf Gemeindestraßen
Top 7) Auftragsvergabe für den Kauf von 2 Kühlschränken.
Steinebach an der Wied, den 26.06.2025
Jürgen Hebel
Ortsbürgermeister