Niederschrift
über die öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ortsgemeinderates Steinebach an der Wied vom 21.10.2026, 19.00 Uhr, im Bürgermeisteramt, Hachenburger Straße 14, Steinebach an der Wied.
Beginn: 19.00 Uhr
Ende: 21.45 Uhr
Unter dem Vorsitz des Ortsbürgermeisters Jürgen Hebel waren anwesend:
1. Beigeordneter: Henry Winter
Beigeordneter: Rüdiger Lange
Schriftführer: Jürgen Hebel
Jens Altgeld
Martin Ax
Volker Hild
Martin Fandler
Christian Meutsch
Henning Nicodemus
Anja Reinhardt
Christof Schumacher
Es fehlten:
Karsten Müller
Nadine Ladewig
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
Beratung und Beschlussfassung
Beitritt zur gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts sowie Zustimmung zur Satzung der „Kommunalen Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“.Verschiedenes/Bekanntgaben öffentlicher Angelegenheiten
Einwohnerfragestunde
Nichtöffentlicher Teil
Beratung und Beschlussfassung
Vergabe Instandsetzungsarbeiten am 20 Fuß SeecontainerVerschiedenes/Bekanntgaben nichtöffentlicher Angelegenheiten
Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung und stellte fest, dass die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit des Rates wurde festgestellt. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung wurden nicht gestellt.
Öffentlicher Teil
Top 1) Beratung und Beschlussfassung
Beitritt zur gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts sowie Zustimmung zur Satzung der „Kommunalen Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“.
An diesem Tagesordnungspunkt nahm der 1. Beigeordnete der Verbandsgemeinde Hachenburg, Herr Marco Dörner, teil. Herr Dörner erläuterte zunächst umfassend die Beweggründe für die Gründung der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“. Er stellte den Zweck der Anstalt heraus: die gemeinsame, kommunale Bündelung von Aufgaben im Bereich Energieversorgung, Energieeffizienz und Klimaschutz sowie die Schaffung einer organisatorischen und rechtlichen Grundlage für koordinierte Maßnahmen und Projekte auf Verbandsgemeindeebene. Anschließend erläuterte Herr Dörner die Vereinbarung zur Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“. Er ging dabei auf die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sowie auf die bislang feststehenden finanziellen Vorgaben ein, insbesondere auf Mitgliedschaft, Zuständigkeiten und Haftung sowie auf die vorgesehenen Gremien und Entscheidungswege. Im weiteren Verlauf der Sitzung wurden die Paragraphen der Satzung der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“ Punkt für Punkt erörtert. Die hierbei aufgetretenen strittigen Fragen aus dem Gemeinderat zu den Inhalten der Satzung beantwortete Herr Dörner detailliert.
Beschlussvorlage für die Sitzungen der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hachenburg sowie der Stadt Hachenburg Beitritt zur gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts sowie Zustimmung zur Satzung der "Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR"
Beschlussvorschlag:
Die Ortsgemeinde Steinebach an der Wied beschließt den Beitritt zur gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“. In diesem Zusammenhang wird der als Anlage beigefügten Satzung der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR“ in der vorgelegten Form zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
7 X Ja
1 X Nein
3 X Enthaltung
Begründung:
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Hachenburg hat in seiner Sitzung am 04.02.2025 einen Grundsatzbeschluss zur Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zum Ausbau der erneuerbaren Energien in der Verbandsgemeinde Hachenbur gefasst. Diese Gesellschaft soll dazu dienen, den Ortsgemeinden, der Stadt Hachenburg und der Verbandsgemeinde die Möglichkeit zu geben, strategisch die Entwicklung der erneuerbaren Energien in der Verbandsgemeinde Hachenburg zu gestalten und kommunale Wertschöpfung zu generieren. In weiteren Schritten kann die Anstalt des öffentlichen Rechts dazu dienen, Kooperationen mit Dritten einzugehen. Dabei wird das finanzielle Risiko durch die Unternehmensform für die beteiligten Kommunen so gering wie möglich gehalten. Unter dem Dach der kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts können sich die Kommunen mit der Chance auf eine im Vergleich zur alleinigen Flächenverpachtung höheren Wertschöpfung an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien beteiligen. Innerhalb der rein öffentlich getragenen Anstalt erfolgt die Koordination des Ausbaus der erneuerbaren Energien unter größtmöglichen Effizienz- und Solidaritätsaspekten. Durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH wurde ein Satzungsentwurf erstellt. Der Satzungsentwurf wurde in mehreren Informationsveranstaltungen allen Beteiligten vorgestellt und im Rahmen von vorgetragenen Anregungen angepasst. Der Entwurf wurde gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 5 GemO der Aufsichtsbehörde schriftlich angezeigt und nach der Abstimmung von redaktionellen Änderungen mit Schreiben vom 27. März 2026 genehmigt. In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 05. Mai 2026 wurde die Satzung abschließend beschlossen. Gleichzeitig wurde der Beitritt seitens der Verbandsgemeinde Hachenburg zur AÖR beschlossen. Die vorgenommenen redaktionellen Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt. Parallel zum Beschluss des Verbandsgemeinderates wird nunmehr den Räten der Ortsgemeinden und der Stadt Hachenburg die entsprechende Satzung mit der Möglichkeit des Beitritts zur gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts ebenfalls zur Beschlussfassung vorgelegt. Grundsätzlich ist das Bestreben der Verbandsgemeinde, dass alle Kommunen Mitglied der AöR werden. Die Entscheidung über einen Beitritt sollte bis zum 31. August 2026 gefasst werden. Nach diesem Termin ist ein nachträglicher Beitritt zur AÖR möglich. Dies erfordert allerdings die Zustimmung aller Trägerkommunen. Die Erstellung der Beschlussvorlage erfolgt namens und im Auftrag des Ortsbürgermeisters.
Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" und Satzung der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" zum___________
Aufgrund der SS 14 a und 14 b des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBI. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBI. S. 21) und der SS 86 a und 86 b der Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBI. S. 473, 475), haben
der Gemeinderat der Ortsgemeinde Alpenrod in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Ortsgemeinde Astert in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Ortsgemeinde Atzelgift in der Sitzung vom ...
der Gemeinderat der Ortsgemeinde Borod in der Sitzung vom ...
der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dreifelden in der Sitzung vom
der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gehlert in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Ortsgemeinde Giesenhausen in der Sitzung vom...
der Stadtrat der Stadt Hachenburg in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Hattert in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Heimborn in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Heuzert in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Höchstenbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Kroppach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Kundert in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Limbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Linden in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Lochum in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Luckenbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Marzhausen in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Merkelbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Mörsbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Mudenbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Mündersbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Müschenbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Nister in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Roßbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Steinebach an der Wied in der Sitzung vom 21.10.2026
der Gemeinderat der Gemeinde Stein-Wingert in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Streithausen in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Wahlrod in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Welkenbach in der Sitzung vom...
der Gemeinderat der Gemeinde Wied in der Sitzung vom... 33. der Gemeinderat der Gemeinde Winkelbach in der Sitzung vom...
der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Hachenburg in der Sitzung vom 05.05.2026 die Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" vereinbart und die nachfolgende Satzung beschlossen.
Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt öffentlichen Rechts „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" Präambel
Die der Verbandsgemeinde Hachenburg zugehörigen Ortsgemeinden, die Stadt Hachenburg sowie die Verbandsgemeinde Hachenburg sind in besonderer Weise der Daseinsvorsorge ihrer Bürger verpflichtet. Angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen sowie der klimapolitischen Zielsetzungen der Gebietskörperschaften ist eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Erzeugung, der Nutzung, des Transports, der Speicherung und der Vermarktung erneuerbarer Energien unabdingbar. Daher soll die gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Bündelungsstelle aller kommunaler Aktivitäten im Bereich regenerativer Energien geschaffen werden. Alle Träger der gemeinsamen AöR übertragen in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ihre zukünftigen Projekte in den Bereichen der Energieerzeugung, der Nutzung, des Transports, der Speicherung und Vermarktung im Gebiet der Verbandsgemeinde Hachenburg auf die gemeinsame Anstalt und streben dabei insbesondere über Beteiligungsmodelle an, die Interessenlage der Bürgerschaft und der bestehenden Initiativen zur Gestaltung regenerativer Energien einzubinden und zu berücksichtigen. Da mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergie- und Flächenphotovoltaikanlagen auch immer Eingriffe in Natur und Landschaft einhergehen - betroffen sind in der Regel Landschaftsbild und Boden sowie der Naturhaushalt — muss ein entsprechender Ausgleich oder Ersatz erfolgen. Die vorstehend genannten Gebietskörperschaften sind sich einig, dass Ausgleichsmaßnahmen, die dem Ersatz immer vorgehen, möglichst im räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt (Anstaltsgebiet) erfolgen sollen.
§ 1
Rechtsform, Träger, Name, Sitz, Stammkapital
(1) Die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" ist eine gemeinsame Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts der nachfolgenden Träger: Der Verbandsgemeinde Hachenburg, der Ortsgemeinden Alpenrod, Astert, Atzelgift, Borod, Dreifelden, Gehlert, Giesenhausen, Stadt Hachenburg, Hattert, Heimborn, Heuzert, Höchstenbach, Kroppach, Kundert, Limbach, Linden, Lochum, Luckenbach, Marzhausen, Merkelbach, Mörsbach, Mudenbach, Mündersbach, Müschenbach, Nister, Roßbach, Steinebach an der Wied, Stein-Wingert, Streithausen, Wahlrod, Welkenbach, Wied und Winkelbach.
(2) Die AöR führt den Namen „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" mit dem Zusatz gemeinsame kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „KEH". Die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" hat ihren Sitz in 57627 Hachenburg, Gartenstraße 11.
(3) Das Stammkapital beträgt 34.000,00 € (in Worten: Euro vierunddreißigtausend).
(4) Auf das Stammkapital werden durch die Träger folgende Stammeinlagen geleistet:
die VG Hachenburg 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Alpenrod 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Astert 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Atzelgift 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Borod 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Dreifelden 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Gehlert 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Giesenhausen 1.000,00 € durch Bareinlage
die Stadt Hachenburg 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Hattert 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Heimborn 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Heuzert 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Höchstenbach 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Kroppach 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Kundert 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Limbach 1.000,00 € durch Bareinlage
die OG Linden, die OG Lochum, die OG Luckenbach, die OG Marzhausen, die OG Merkelbach, die OG Mörsbach, die OG Mudenbach, die OG Mündersbach, die OG Müschenbach, die OG Nister, die OG Roßbach, die OG Steinebach an der Wied ,die OG Stein-Wingert, die OG Streithausen ,die OG Wahlrod, die OG Welkenbach, die OG Wied, die OG Winkelbach.
(5) Der räumliche Wirkungsbereich Hoheitsgebiete der Anstaltsträger.
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage
1.000,00 € durch Bareinlage der Anstalt (Anstaltsgebiet) umfasst die
(6) Die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" führt als Dienstsiegel das Wappen des Landes Rheinland-Pfalz mit der umlaufenden Schrift: „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR".
§ 2
Gegenstand der Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR (Anstaltszweck)
(1) Die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" wird nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG), der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Die Verbandsgemeinde Hachenburg, die Stadt Hachenburg und die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Hachenburg übertragen der Anstalt folgende Aufgaben: Erzeugung (z.B. Windräder, Flächenphotovoltaik, Geothermie), Nutzung (z.B.
Energieversorgung öffentlicher Gebäude, Straßenbeleuchtung), Speicherung (z.B. Batteriespeicher, Wärmespeicher), Transport (z.B. Nahwärmenetze, Wasserstofftransportsysteme), und Vermarktung (z.B. Stromtankstellen, Wasserstofftankstellen, Bürgerstrommodelle) von erneuerbaren Energien. Hiervon unberührt bleiben die bereits realisierten Einzelprojekte des Betriebszweigs Energieversorgung der Verbandsgemeindewerke Hachenburg und die daraus erwachsenden Restrukturierungsprozesse. Hierzu kann die Anstalt eigene Anlagen oder Anlagen der Trägerkommunen sowie ihrer Beteiligungsgesellschaften entwickeln, planen, finanzieren, erwerben, bauen, betreiben oder unterstützen. Die Anstalt kann weitere Leistungen im Energiesektor, insbesondere die Vermarktung von Energie und Wärme anbieten. Ausgenommen sind ortsgebundene Anlagen, die einer kommunalen Liegenschaft zugeordnet sind und vorrangig der Energieversorgung dieser Liegenschaft dienen.
(3) Die kommunalen Vertretungsorgane der Trägerkommunen können der Anstalt nach S 86a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung aller Trägerkommunen.
(4) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.
(5) Die Anstalt darf sich — im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften — anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.
(6) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.
§3 Kompetenzen der Anstalt
(1)Die Anstalt deckt ihren Verwaltungsaufwand durch die Erhebung eines Entgeltes gegenüber den Trägerkommunen im Verhältnis der Beteiligung gemäß S 1 Abs. 4 dieser Satzung. Der Entgeltbedarf wird jährlich ermittelt und erhoben. Auf den voraussichtlichen Entgeltbedarf eines Wirtschaftsjahres können entsprechende monatliche Abschlagszahlungen erhoben werden.
(2) Die Betriebsführung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg. Die Kosten der Betriebsführung sind der Verbandsgemeinde Hachenburg zu erstatten.
(3) Die Anstalt beschäftigt kein eigenes Personal.
(4) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde Hachenburg (Betriebsführung) und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.
§ 4
Organe
(1) Organe der Anstalt sind:
a) der Vorstand (S 5)
b) der Verwaltungsrat (SS 6 — 8).
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Trägerkommunen.
(3) S 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie S 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. S 20 (ausgeschlossene Personen) und S 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.
§ 5
Vorstand
(1)Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus einer Person; für diese wird eine Stellvertretung bestellt. Der Vorstand und seine Stellvertretung werden vom Verwaltungsrat für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig widerrufen.
(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat nach Maßgabe der EigAnVO Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Trägerkommunen haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die jeweiligen Gremien (Verbandsgemeinderat, Stadtrat, Ortsgemeinderäte) unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
(5) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, wozu insbesondere gehört:
a) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes,
b) die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs,
c) die Beschaffung von Vorräten, sonstigen Arbeits- und Betriebsmitteln im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit und einer wirtschaftlichen Vorratshaltung,
d) die Anordnung und Beauftragung von Instandsetzungs-, Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsleistungen im Rahmen des laufenden Betriebs,
e) den Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt,
f) die Anordnung und Beauftragung von investiven Maßnahmen, deren Auftragswert im Einzelfall den im Wirtschaftsplan festgelegten Betrag nicht übersteigt,
g) die Stundung von Forderungen bis zu 10.000,00 €,
h) den Erlass von Forderungen bis zu 10.000,00 €.
(6) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:
a) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000,00 € überschritten wird,
b) der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen,
c) erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß S 5 Abs. 8 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 50.000,00 € überschreiten,
(7) Der Vorstand hat den Trägerkommunen auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.
§ 6
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus jeweils einem von den Trägerkommunen entsandten Vertreter, also insgesamt 34 Personen; dies sind der/die jeweils amtierende Bürgermeisterin und die jeweils amtierenden Ortsbürgermeisterinnen sowie der/die jeweils amtierende Stadtbürgermeisterin, respektive deren Abwesenheitsvertreterinnen.
(2) Der/Die Vorsitzende ist der/die Bürgermeisterin der Verbandsgemeinde. Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu dessen Geschäftsbereich die der KEH übertragenen Aufgaben gehören. In ihrer oder seiner Vertretung führen die Beigeordneten der Verbandsgemeinde den Vorsitz in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Amtszeit des gesetzlichen Vertreters der Trägerkommune; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Bürgermeisterin, Ortsbürgermeisterin oder Stadtbürgermeisterin. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, deren Höhe sich nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hachenburg bemisst.
(5) Der Verwaltungsrat kann einen Beirat mit beratender Funktion dauerhaft oder projektbezogen bestellen.
§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung des Vorstandes und seines Vertreters.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
a) Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt
b) sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt
c) sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung (Gründung, Erwerb, etc.) der Anstalt an anderen Unternehmen,
d) den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen,
e) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
f) die Ergebnisverwendung,
g) die Bestellung des Abschlussprüfers,
h) die Entlastung des Vorstands,
i) den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,
j) die Bestellung, Abberufung und Vergütung des Vorstands,
k) die langfristigen Planungen,
(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über
a) die Änderung der Aufgabe der Anstalt,
b) die Erhöhung des Stammkapitals,
c) die Veränderung der Trägerschaft,
d) die Verschmelzung sowie Auflösung bedürfen der Zustimmung aller Träger.
(4) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.
(6) Die Vertreter der Trägerkommunen unterrichten den Verbandsgemeinde-/Stadt-/ Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt. Die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalten können ihren Vertretern im Verwaltungsrat Richtlinien und Weisungen erteilen.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf elektronische Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats analog den Regelungen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich. Im Einzelfall kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen. Die Beratung und Beschlussfassung über Satzungen hat grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Trägerkommunen vertreten sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.
(6) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form, fernmündlicher Form oder per Fax gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Die Trägerkommunen haben für je 1.000,00 € Anteil am Stammkapital eine Stimme.
(9) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. (10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
§ 9
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts" durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Stellvertretung mit dem Zusatz „In Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag". Erklärungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertretung unter der Bezeichnung „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts" abgegeben.
§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung
(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des S 86 b Abs. 5 GemO und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBI S. 373); die Bestimmungen des 6. Kapitels über die Staatsaufsicht der Gemeindeordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.
(3) Bei der Wirtschaftsführung ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Solidarpakts Windenergie unberührt bleiben.
§ 11
Jahresabschluss
(1)Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch sachverständige Abschlussprüfer (S 89 Abs. 1 GemO) dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung ist der Verbandsgemeindeverwaltung Hachenburg zuzuleiten.
(2) Mit dem geprüften Jahresabschluss ist dem Verwaltungsrat außerdem ein Bericht über die Beteiligung der gemeinsamen kommunalen Anstalt an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 v. H. unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen. Dabei soll der Beteiligungsbericht insbesondere Angaben enthalten über das Vorliegen der Voraussetzungen des S 85 Abs. 1 GemO für das Unternehmen.
(3) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist S 53 HGrG entsprechend zu beachten.
§ 12
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplanung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht.
§ 13
Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" erfolgen in den Bekanntmachungsorganen der Trägerkörperschaften. Es gelten die SS 14a Abs. 4 und S 14b Abs. 5 KomZG. Dies gilt auch für die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind an sieben Werktagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
(2) Die vorstehende Satzung für die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AÖR" wird in den „Mitteilungen für den Bereich der Verbandsgemeinde Hachenburg und ihre Gemeinden" unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen" öffentlich bekannt gemacht.
(3) Alle nach S 92 Abs. 1 und Abs. 2 GemO der Anzeigepflicht der „Kommunale Energie /erbandsgemeinde Hachenburg AöR" gegenüber der Aufsichtsbehörde anstehenden Entscheidungen, insbesondere Änderungen der Satzung (z. B. des Satzungszwecks) sind vor der Beschlussfassung den zuständigen Organen der einzelnen Träger so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese oder die hinter ihnen stehenden Kommunen ihrer Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach S 92 Abs. 1 GemO fristgerecht nachkommen können.
§ 14
Anstaltslast, Gewährträgerhaftung, Haftung im Innenverhältnis, Ausscheiden, Auflösung
(1)Die Anstaltslast und die Gewährträgerhaftung richten sich nach gesamtschuldnerischen Prinzipien basierend auf dem BGB, wobei die Trägerkommunen für die Verbindlichkeiten der Anstalt unbeschränkt haften. Für den Fall der Inanspruchnahme einzelner Trägerkommunen aus der Gewährträgerhaftung durch Dritte stellt die Verbandsgemeinde Hachenburg die jeweiligen Trägerkommunen im Innenverhältnis von einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung frei. Nach den entsprechenden Beteiligungsquoten ist anschließend ein Ausgleich zwischen den Trägern vorzunehmen.
(2) Die Träger haften im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der gemeinsamen Anstalt jeweils ausschließlich und alleine für die von der gemeinsamen Anstalt ausschließlich für sie übernommenen Aufgaben/realisierte Projekte (in Ausformung des S 14 b Abs. 4 Satz 2 KomZG). Entsprechende Regelungen werden in Vereinbarungen entsprechend S 3 Abs. 4 dieser Satzung getroffen. Für eigene Aufgaben und Projekte der Anstalt, die diese für alle Träger vornimmt, verbleibt es bei der Haftung der einzelnen Träger im Verhältnis der durch sie auf das Stammkapital geleisteten Einlage. Zur Abwicklung der Projekte wird vertraglich ein eigener Deckungskreis gebildet. Danach tragen allein die Träger des Deckungskreises die mit dem jeweiligen Projekt verbundenen Kosten; alle Erträge hieraus stehen — nach Abzug der internen Kosten der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" — diesen Trägern zu. Die Träger des jeweiligen Deckungskreises stellen dabei alle nicht dem Projekt zustimmenden Träger im Innenverhältnis von einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung frei. Projekte finden nur auf der Basis vertraglicher Grundlagen mit den Standortgemeinden statt.
(3) Jeder Anstaltsträger ist berechtigt, zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres einen Antrag auf Ausscheiden aus der Anstalt zu stellen. Die Entscheidung über das Ausscheiden bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger. Die Entscheidung über die Abfindung ist auf Kosten des Ausscheidenden nach dem Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer —IDW S 1— zu ermitteln; Vermögen der Anstalt, das ausschließlich auf Vorhaben einzelner Trägerkörperschaften beruht, wird dabei ausschließlich diesen Trägerkörperschaften zugeordnet.
(4) Die Anstaltsträger entscheiden über die Auflösung der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR". Die Entscheidung über die Auflösung bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträger. Im Fall ihrer Auflösung fällt das Vermögen der „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Anstaltsträger im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zurück; Vermögen der Anstalt, das ausschließlich auf Vorhaben einzelner Trägerkörperschaften beruht, wird ausschließlich diesen Trägerkörperschaften zugeordnet.
§ 15
Beirat
(1)Die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" kann bei Bedarf und projektorientiert einen Beirat bilden. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und max. acht Mitgliedern des Verwaltungsrats, die vom diesem gewählt werden.
(2) In den Beirat können zusätzlich bis zu drei externe fach- oder sachkundige Personen berufen werden. Die Berufung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Beiratsmitglieder nach Abs. 1.
(3) Die Amtsdauer der benannten und der zusätzlich berufenen Mitglieder entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
(4) Der Beirat hat die Aufgabe, die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR", den Verwaltungsrat und den Vorstand in allen Fragen der Erzeugung, Speicherung, Transport, Nutzung und Vermarktung von erneuerbaren Energien zu beraten.
(5) Näheres ist ggf. in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Verwaltungsrat dem Beirat gibt.
§ 16
Inkrafttreten
Die „Kommunale Energie Verbandsgemeinde Hachenburg AöR" entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung am______
Unterschriften (aller Trägerkommunen)
Top 2) Verschiedenes / Bekanntgaben öffentlicher Angelegenheiten
Einsatz RZN Mittel
Die vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Verwendungen der RZN‑Mittel im Kapitel 2 wurden von der ADD abgelehnt, da diese Maßnahmen nicht förderfähig nach den Vorgaben der LGRZN sind. Konkret betraf die Ablehnung die Anschaffung neuer Akku‑Geräte für den Bauhof, die Beschaffung von Geschwindigkeitsmessanlagen, die Anschaffung eines Sprachverstärkers für den Friedhof sowie die Anschaffung von einem Rasenmäherroboter für den Friedhof. Daraufhin wurde ein geänderter Antrag gestellt, der den Austausch der beiden Fenster in der Grillhütte Schmidthahn sowie die Ertüchtigung der Eingangstür vorsieht. Nach Auskunft der ADD erfüllt dieser Maßnahmenumfang energetisch das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau und ist gemäß Ziffer 2.1.2 der Positivliste förderfähig. Damit ist die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen gegeben.
Einsatz Bischofsmützen
In der Gemeinderatssitzung am 23.09.2026 wurde die mögliche Anschaffung sogenannter „Bischofsmützen“ für enge bzw. unübersichtliche Kurvenbereiche in unserer Ortsgemeinde beraten. Die Umsetzung der Maßnahme wurde zur Prüfung der verkehrsrechtlichen und technischen Voraussetzungen an das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde weitergeleitet. Dies ist erforderlich, weil vor einer baulichen Umsetzung und der Installation flexibler Sichtzeichen auf der Fahrbahn umfassende rechtliche, formelle und technische Vorarbeiten zwingend zu leisten sind, um eine rechtssichere und gefahrlose Nutzung des Straßenraums zu gewährleisten.
Da das Einbringen von Elementen in den Verkehrsraum die Bestimmungen des § 32 StVO (Verbot von Verkehrshindernissen) berührt, darf die Maßnahme keinesfalls eigenmächtig durchgeführt werden. Voraussetzung für jegliches Tätigwerden ist eine offizielle verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO. Im Zuge dieses Verfahrens muss die zwingende Erforderlichkeit zur Gefahrenabwehr oder Verkehrsregelung nachgewiesen und dokumentiert werden. Im Vorfeld der Anordnung ist zudem eine detaillierte Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Hierbei muss das Einvernehmen mit der Feuerwehr und den Rettungsdiensten bezüglich der Einsatztauglichkeit sowie mit der Polizei zur Bewertung der Verkehrssicherheit hergestellt werden. Ebenso sind die Verkehrsbetriebe des ÖPNV einzubinden, um die Schleppkurven von Linienbussen zu prüfen, sowie der kommunale Entsorgungs- und Winterdienst, da die Aufbauten die Routen von Müll- und Räumfahrzeugen beeinflussen könnten.Parallel zur bürokratischen Abstimmung muss die technische Machbarkeit vor Ort geprüft werden. Dies umfasst das exakte Ausmessen der verbleibenden Restfahrbahnbreiten, damit der reguläre Schwerlastverkehr nicht unzulässig behindert wird. Zudem ist der Zustand der Pflasterflächen zu untersuchen, um festzulegen, ob die Elemente standsicher verschraubt oder verklebt werden können, und ob flankierende Fahrbahnmarkierungen (wie weiße Sperrlinien) zur optischen Vorwarnung aufgebracht werden müssen. Bei der Beschaffung ist strikt darauf zu achten, dass nur Produkte mit einer gültigen Zulassung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ausgewählt werden. Die Bischofsmützen müssen aus hochflexiblem, splitterfreiem Material bestehen und mit einer retroreflektierenden Folie der Mindestklasse RA2 ausgestattet sein. Abschließend müssen vor dem Baubeginn die Finanzierung gesichert und die Zuständigkeiten für die laufende Wartung, die regelmäßige Reinigung sowie den schnellen Austausch beschädigter Elemente eindeutig geklärt sein.
Forstarbeiten am Weg zur Grillhütte
Das Forstamt Hachenburg hat in der „Schmidtheck“ an der Straße zur Grillhütte umfassende Durchforstungsarbeiten durchgeführt. Dabei wurden abgestorbene Äste und Totholz aus den Kronen entfernt sowie ein durchgehendes Lichtraumprofil hergestellt. Durch die Entfernung des Totholzes im Kronenbereich wurde die Verkehrssicherheit entlang der Zugangsstraße zur Grillhütte verbessert, da herabfallende Äste und Bruchholz ein erhebliches Risiko für Fußgänger und Fahrzeugführer darstellen. Die Herstellung des Lichtraumprofils gewährleistet außerdem, dass die erforderliche lichte Höhe für Einsatz- und Versorgungsfahrzeuge sowie für den öffentlichen Verkehr eingehalten wird. Die Maßnahmen erfolgten fachgerecht durch das Forstamt und tragen sowohl zur Sicherheit der Nutzer als auch zur langfristigen Gesundheit des Baumbestandes bei.
Sammlung Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge
Die diesjährige Haus- und Straßensammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. wird von den Personen Helmut Lappe, Jens Altgeld, Christof Schumacher, Christian Meutsch, Martin Fandler und Rüdiger Lange durchgeführt. Die Sammelunterlagen wurden bereits verteilt und die Sammlung ist bis zum 25.11.2026 festgelegt. Die Haus- und Straßensammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. dient der Pflege und Instandhaltung deutscher Kriegsgräber im In‑ und Ausland sowie der Unterstützung von Gedenk‑ und Bildungsarbeit zur Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Mit den Spenden werden darüber hinaus internationale Projekte zur Betreuung der Friedhöfe sowie Maßnahmen zur Versöhnung und Völkerverständigung finanziert.
Volkstrauertag
Die diesjährige Gedenkfeier zum Volkstrauertag findet am 15.11.2026 um 14:30 Uhr in der Friedhofshalle in Steinebach statt. Der Gottesdienst wird von den Prädikantinnen des Dekanats Selters geleitet.
Die voraussichtlich letzte GRS findet am 11.12.2026 um 18.00 Uhr in der Gaststätte „Haus am See“ (Weiher-Willi) statt. Zu dieser Sitzung ist der Forstrevierleiter Herr Andreas Scherf eingeladen und unter anderem steht die Verabschiedung des Forstwirtschaftsplanes für das 2027 auf der Tagesordnung.
Top 3) Einwohnerfragestunde
Von diesem Tagesordnungspunkt wurde kein Gebrauch gemacht.
Nichtöffentlicher Teil
Top 4) Beratung und Beschlussfassung
Die Vergabe für Instandsetzungsarbeiten am 20 Fuß Seecontainer wurde abgelehnt.
Top 5) Verschiedenes/ Bekanntgaben nichtöffentlicher Angelegenheiten
Informationen zu zwei Grundstücksverkäufen, bei denen vom gemeindlichen Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht wurde bzw. auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet wurde.
Es wurde über Inhalte einer Behinderungsanzeige informiert.
Über eine Beschwerde zu einer Lärmbelästigung an der Grillhütte wurde informiert.
Steinebach an der Wied, den 27.10.2026
Jürgen Hebel,
Ortsbürgermeister