Ortsübliche Bekanntmachung | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Steinebach an der Wied

Ortsübliche Bekanntmachung

In der Gemarkung Steinebach an der Wied, Flur 1, Flurstück 12, wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 25.08.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und den Erbbauberechtigten des Flurstückes Gemarkung Steinebach an der Wied, Flur 1, Flurstück 12, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wird aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 18.09.2026 bis 19.10.2026 bei Dipl. Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich best. Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Freitag von 08.00 Uhr bis 14.30 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach §1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit §41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Nach § 27 a Abs. 1 VwVFG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.

Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbaubberechtigten, sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei Dipl. Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich best. Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg

  1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

  2. schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, oder

  3. Schriftlich, oder

  4. zur Niederschrift erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl. Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich best. Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg finden Sie unter https://www.pc-vermessung.de/elektronische-kommunikation

gez. Dipl. Ing. Ulrich Pfeiffer, Öffentlich best. Vermessungsingenieur, Alexanderring 9, 57627 Hachenburg