Dies gibt uns Anlass alle Straßenanlieger der Gemeinde zur Vermeidung von Unfällen und/oder Schadensfällen auf ihre Räumungspflicht bei Schneefall und ihre Streupflicht bei Glatteis hinzuweisen. Im Bedarfsfall kann das auch in unserer Gemeindesatzung „Reinigung öffentlicher Straßen“ nachgelesen werden.
Im § 8 (Schneeräumung) heißt es: „Wird durch Schneefall die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich in einer Breite, dass zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen gehen können, wegzuräumen“.
Der § 9 hingegen befasst sich mit der Bestreuung der Straßen: „Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze“.
Die genaue Formulierung der Satzung ist auf der Website der VG-Hachenburg unter der Rubrik ‘Gemeinden‘ ersichtlich.
Der Winterdienst ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde und entbindet die Grundstückseigentümer nicht von den satzungsmäßigen Pflichten.