Auf dem Gemeindegrundstück an der K24 (Langenbaum nach Gehlert) wurde illegal Grün- und Heckenschnittmaterial abgelagert. Die untere Abfallbehörde des Westerwaldkreises wurde hierüber in Kenntnis gesetzt, da das widerrechtliche Ablagern von Grünabfällen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Bei den abgelagerten Materialien handelt es sich eindeutig um Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG1).
Mit dem Versuch diesen illegal abzulagern wurde gegen folgende Vorschriften verstoßen:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG1)
§ 28 Abs. 1 (ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen)
§ 69 Abs. 1 (Bußgeldvorschrift)
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Westerwaldkreis (AbfWS2)
§ 10 (Anschluss- und Benutzungszwang)
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 (Bußgeldvorschrift)
Die Gemeindeverwaltung fordert, diese Handlungen künftig zu unterlassen und den abgelagerten Grünschnitt wiederaufzunehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.